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Herr Herzel, seit Juli 2015 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungszeit. Was bedeutet das? Beschäftigte in Baden-Württemberg haben seit Inkrafttreten des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW) einen Anspruch darauf, sich von ihrem Arbeitgeber zum Zwecke der Weiterbildung freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. WICHTIG: ANERKANNTE BILDUNGSEINRICHTUNGEN Wofür kann Bildungszeit beantragt werden? Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung oder seit dem 1. Januar 2016 auch für Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten. Bildungszeitmaßnahmen dürfen jedoch nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Außerdem müssen die Maßnahmen durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden Unterricht pro Tag umfassen. Die Liste der im Sinne des BzG BW anerkannten Bildungseinrichtungen wird auf dem Bildungszeit Portal im Internet (www. bildungszeit-bw.de) veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Wer ist dazu berechtigt Bildungszeit zu fordern? Der Anspruch auf Bildungszeit SCHULE, STUDIUM & WEITERBILDUNG besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und für Auszubildende. Maßgeblich ist, dass deren Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg liegt und das Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes und Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend. Wie viele Tage stehen Arbeitnehmern zu? Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Sofern regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet wird, verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und für Azubis beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. SCHRIFTLICHER ANTRAG Wie beantragt man Bildungszeit? Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung bzw. der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich gestellt werden. Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Beschäftigte und Arbeitgeber finden Sie ebenfalls auf dem Bildungszeit-Portal im Internet. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, jedoch spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, so gilt dieser als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen. Muss der Arbeitgeber den Antrag auf Bildungszeit akzeptieren? Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen ablehnen. Z.B. wenn dringende betriebliche Belange wie Fehlzeiten anderer Mitarbeiter, die zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter der Inanspruchnahme von Bildungszeit entgegenstehen. Außerdem können Arbeitgeber den Antrag auf Bildungszeit ablehnen, wenn zehn Prozent der den Beschäftigten am 1. Januar eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt, also wenn am 1. Januar eines Jahres weniger als zehn Personen im Betrieb beschäftigt sind. Muss der Arbeitgeber die Weiterbildung bezahlen? Hierfür sieht das BzG BW keine Regelung vor. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen meist die Beschäftigten selbst. Was ist Bildungszeit und wer hat Anspruch auf die Freistellung zur Weiterbildung? Uwe Herzel, Pressesprecher des Regierungspräsidiums Karlsruhe, beleuchtet das Bildungszeitgesetz im Interview mit MORITZRedakteurin Helen Gerstner und erläutert die wichtigsten Punkte. Das ganze Interview auf www.moritz.de RECHT AUF BILDUNGSZEIT Uwe Herzel MORITZ Ausbildung & Karriere 2018 81


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